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29.04.2020
StVO-Novelle mit fahrradfreundlichen Neuerungen

Die neue Straßenverkehrsordnung ist seit 28. April 2020 in Kraft. Für den Radverkehr hat sich erfreulicherweise einiges verbessert. Nachdem es bisher nur in der Rechtsprechung Urteile dazu gab, ist es nun klar im Gesetz festgelegt, dass Radfahrende innerorts mit mindestens 1,50 Meter Sicherheitsabstand von Kraftfahrzeugen überholt werden dürfen, außerorts mit mindestens zwei Meter. Das Halten von Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen ist nun verboten. Bisher war das bis zu drei Minuten erlaubt. Auch die Bußgelder für das Parken auf Radwegen wird teurer und erhöht sich auf 55 bis 100 Euro. Das gleiche gilt allerdings auch für das illegale Radeln auf Gehwegen oder das Befahren von Radwegen in falscher Richtung. Der in Bamberg an einigen Kreuzungen schon testweise eingeführte Grünpfeil für Radler ist nun auch offiziell in die StVO aufgenommen worden. Weitere neue Verkehrszeichen sind das Überholverbot für mehrspurige Fahrzeuge von einspurigen Fahrzeugen sowie das Fahrrad-Zone-Schild, das die Vorschriften der Fahrradstraße nun auf einen größeren Bereich abbildet und von Zone-Anfang bis Zone-Ende-Schild (analog der Tempo 30Zone) gilt. Auch Radschnellwege bekommen ebenfalls eine eigene Kennzeichnung. Beim Nebeneinanderfahren von zwei Radfahrenden hat sich eigentlich nichts geändert – nun ist dies aber im Gesetzestext explizit erlaubt, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmende behindert werden. LKWs dürfen innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder querendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

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